Allgemeine Einkaufsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH

Version 01/2010

 

1.         Geltungsbereich

1.1.    Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferaufträge, Lieferungen und Leistungen an die M.A.C. System Solutions GmbH (im folgenden „Besteller“) soweit nicht mit dem Lieferanten ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen und schriftlich fixiert wurden.

1.2.    Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die den Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH widersprechen, gelten nur, sofern ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

 

2.         Bestellungen und Vertragsschluss

2.1.    Anfragen sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindliche Bestellung gekennzeichnet sind und schriftlich erfolgen. Alle Verträge kommen erst mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2.2.    Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.3.    Die M.A.C. System Solutions GmbH ist berechtigt, eine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn diese vom Lieferanten nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt wird.

 

3.         Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.    Der in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung genannte Preis ist ein verbindlicher Festpreis, der sämtliche Aufwendungen die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Lieferung und Leistung stehen, umfasst.

3.2.    Rechnungen sind mit separater Post einzureichen. Sie müssen die Bestellnummer des Bestellers angeben.

3.3.    Zahlungen erfolgen nach Waren- und Rechnungseingang gemäß folgender Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto oder wahlweise nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

3.4.    Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist der Besteller berechtigt, Zahlungen aus Forderungen der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung zurückzuhalten.

 

4.         Liefer- und Leistungsfristen, Fristüberschreitungen

4.1.    Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, sind diese dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.2.    Im Falle eines Lieferverzuges ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme zu verweigern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, sofern das Interesse des Bestellers an der Erfüllung des Liefervertrages durch den Verzug entfallen ist bzw. eine Nachfrist gesetzt wurde, die ungenutzt verstrichen ist. Die durch den Verzug entstehenden Schäden/Kosten, insbesondere durch eine evtl. notwendig gewordene anderweitige Eindeckung, sind vom Lieferanten zu tragen.

4.3.    Zum Rücktritt ist M.A.C. System Solutions GmbH auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.

4.4.    Die Annahme verspäteter Lieferungen und/oder Leistungen stellt keinen Verzicht auf vertragliche und gesetzliche Ansprüche dar. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen unzureichender Vertragserfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten sich M.A.C. System Solutions GmbH bis zur Schlusszahlung vor.

 

4.5.    Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen, kann jedoch einer vom Lieferanten beabsichtigten Forderungsabtretung zugestimmt werden.

4.6.    Der Besteller ist berechtigt, bestehende Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen bzw. ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

5.         Lieferung

5.1.    Lieferungen haben durch den Lieferanten DDP (nach Incoterms) und rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist an die vom Besteller genannte Lieferadresse zu erfolgen. Sind die Kosten des Transports aufgrund einer abweichenden Vereinbarung vom Besteller zu tragen, ist der Lieferant zur Wahl der kostengünstigsten Versandart und zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet. Die Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, (z.B. Expresszuschlag, Luftfrachtkosten, etc.) die durch eine verspätete Versendung veranlasst sind, werden vom Lieferanten getragen.

5.2.    Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Auf Lieferschein und Rechnung müssen die vollständigen Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer sowie Lieferinhalt nach Art und Menge ersichtlich sein.

5.3.    Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für die M.A.C. System Solutions GmbH erstellten Programmen ist auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5.4.    Lieferungen vor Fälligkeit bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Die Fälligkeit der Zahlungsansprüche des Lieferanten tritt auch im Falle einer vorgezogenen Lieferung frühestens zu dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt ein.

5.5.    Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten für die Zeit ihrer Dauer nur, wenn die jeweiligen Umstände dem Besteller unverzüglich mitgeteilt werden und der Lieferant sich zu diesem Zeitpunkt nicht bereits im Verzug befindet.

 

6.         Liefermengen

Die Liefermengen dürfen nur mit Zustimmung der M.A.C. System Solutions GmbH unter- oder überschritten werden. Für die Berechnung und Zahlung sind die von der Wareneingangskontrolle des Bestellers festgestellten Mengen verbindlich.

 

7.         Technische Unterlagen

7.1.    Sind zur Handhabung, Be- und/oder Verarbeitung der bestellten Waren technische Unterlagen (Montage- und Betriebsanleitungen, Verarbeitungs- und Gebrauchsanweisungen etc.) erforderlich, hat der Lieferant diese unaufgefordert und rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, Be- und/oder Verarbeitung entstehen. Dieses gilt auch für Folgeschäden.

 

8.         Gefahrübergang und Eigentumsrechte

8.1.    Mit Eingang der Lieferung/Leistung bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift geht die Gefahr auf diesen über.

8.2.    Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf M.A.C. System Solutions GmbH über. Jeder verlängerte/erweiterte Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten ist ausgeschlossen. Eine vor Eigentumsübergang erfolgte Be- und/oder Verarbeitung behält sich M.A.C. System Solutions GmbH vor.

 

9.         Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1.    Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt.

Für Lieferungen/Leistungen, bei denen Mängel nicht sofort erkennbar sind oder deren vertragsgemäße Beschaffenheit nicht unmittelbar nach Lieferung festgestellt werden kann, wird das Recht zur Mängelrüge bis zur vollständigen Be-/Verarbeitung vorbehalten. Verborgene Mängel werden unverzüglich angezeigt, sobald diese während des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Einwand der verspäteten Mängelrüge (§§ 377, 378 HGB) ist für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel ausgeschlossen.

9.2.    Wird mangelhafte Ware durch den Besteller zurückgesendet, so ist dieser berechtigt, den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich M.A.C. System Solutions GmbH vor, der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

 

10.      Gewährleistung und Haftung

10.1.  Bei mangelhaften Lieferungen/Leistungen bzw. solchen, denen vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen, ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, eine unverzügliche Nachlieferung mangelfreier Waren zu verlangen. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, sofort die in Ziffer 10.2. vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

10.2.  Wird der Mangel innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so kann M.A.C. System Solutions GmbH nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz verlangen.

10.3.  In dringenden Fällen (bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs der Mängelbeseitigung ist der Besteller berechtigt, nach vorhergehender Information auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwaige dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Mängel sofort beseitigt werden müssen, um eigenen Lieferverzug seitens des Bestellers zu vermeiden.

10.4.  Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände einschließlich deren bestimmungsgemäßer Verwendung und die von ihm zu erbringenden Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patente, Urheberrechte, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz) verletzen. Falls für die vom Lieferanten geschuldete Lieferung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, M.A.C. System Solutions GmbH hierüber zu informieren.

10.5.  Hat ein Mangel der gelieferten Gegenstände oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zur Folge, dass der Besteller von einem seiner Abnehmer oder von Dritten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller in voller Höhe zu entlasten.

10.6.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt mindestens 12 Monate und endet nicht vor der Verjährung der im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern bestehenden Gewährleistungsansprüchen, spätestens aber 24 Monate nach Lieferung durch den Lieferanten.

10.7.  M.A.C. System Solutions GmbH akzeptiert keine inhaltlichen oder summenmäßigen Haftungsbeschränkungen des Lieferanten für den Fall des Verzuges oder der Schlechterfüllung bzw. des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

10.8.  Hat der Lieferant nach Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen des Bestellers zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung/Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung/Leistung von den

Anforderungen abweichen, stehen M.A.C. System Solutions GmbH die in Ziffer 10.2. genannten Rechte sofort zu.

10.9   Die gesetzlichen Rechte bleiben durch die vorangegangenen Bestimmungen unberührt.

 

 11.      Sicherheit und Umweltschutz

11.1.  Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

11.2.  Die Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben.

Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 

12.      Materialbeistellungen und Fertigungsunterlagen

12.1.  Die vom Besteller gelieferten Materialbeistellungen (Werkzeuge, Fertigungsmittel) und Fertigungsunterlagen (Technische Unterlagen, Werknormblätter, Zeichnungen, Pläne) gehen nicht in das Eigentum des Lieferanten über. Sie sind von diesem mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu kennzeichnen, unentgeltlich getrennt zu lagern und zu verwalten. Die unter Verwendung von Materialbeistellungen / Fertigungsunterlagen hergestellten Liefergegenstände sind in gleicher Weise zu verwahren. Bei Zugriffen Dritter ist der Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

12.2.  Sämtliche zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben das Eigentum der M.A.C. System Solutions GmbH; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben erhalten. Die Unterlagen - einschließlich aller angefertigten Duplikate - sind unmittelbar und unverzüglich nach Ausführung der Bestellung zurück zu geben.

12.3.  Die Verwendung von Materialbeistellungen und Fertigungsunterlagen durch den Lieferanten darf nur zum Zwecke der Erfüllung der Lieferansprüche an M.A.C. System Solutions GmbH erfolgen. Verarbeitung oder Umbildung dieser Materialien erfolgen stets für den Besteller als Hersteller i. S. d. § 950 BGB. Der Besteller wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Leistungen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem Besteller Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht und geht mit Bezahlung vollständig in das Eigentum von M.A.C. System Solutions GmbH über.

 

13.      Vertraulichkeit und Geheimhaltung

13.1.  Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und die eigenen Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung gegenüber Dritten zu verpflichten.

13.2.  Die Herstellung und Bearbeitung der vom Lieferanten gefertigten Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen erfolgt für den Besteller als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die hierdurch entstehenden Kosten nicht oder nur zum Teil von M.A.C. System Solutions GmbH getragen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller das Eigentum an diesen Gegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen und sie jederzeit, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags an uns herauszugeben.

13.3.  Der Hersteller ist verpflichtet, die vorstehenden Verpflichtungen auch seinen Unterlieferanten aufzuerlegen.

13.4.  Die Schaustellung von speziell für M.A.C. System Solutions GmbH gefertigten Erzeugnissen gegenüber Dritten, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

13.5.  Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung von M.A.C. System Solutions GmbH mit dem Lieferanten zusammenhängen.

 

 14.      Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

14.1. Für die gesamten Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen M.A.C. System Solutions GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 14.2.  Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

 14.3.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten –auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen– ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. M.A.C. System Solutions GmbH hat jedoch das Recht, den Lieferanten auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten bzw. bei jedem anderen Gericht zu verklagen, das aufgrund des EuGVÜ oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständig ist.

 14.4. Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle früheren Einkaufsbedingungen des Bestellers sind durch diese aktuelle Version aufgehoben.