General Terms and Conditions of Business - M.A.C. System Solutions GmbH

Version 01/2010

 

1       Scope of the General Terms and Conditions of Business

1.1.        All contracts, deliveries and services between M.A.C. System Solutions GmbH (hereinafter “Contractor”) and the Customer, including all future contracts, deliveries and services, are governed solely by the following General Terms and Conditions of Business (“Conditions”).

1.2.        Any Customer supplement or deviating terms and conditions conflicting with the Contractors terms and conditions shall not be recognized by the Contractor, unless the Contractor explicitly consents to the application thereof in writing.

 

2       Offers and Conclusion of Contract

2.1.      Offers are non-binding and without obligation. All contracts only become effective upon receipt of written order confirmation of M.A.C. System Solutions GmbH, or at the latest upon delivery of the products.

2.2.      Offer, order confirmation and these conditions shall govern the contents of the contract. Divergent agreements shall only become part of the contract where the Contractor has expressly agreed to them with the Customer. Any such agreement must be in writing.

2.3.      The Contractor reserves the unrestricted right to ownership and copyright exploitation rights in all cost estimates, calculations, samples, pattern, drawings and any other documents.

They may only be used by Customer for approval of the offer and may only be made accessible to third parties given the prior written approval of the Contractor. All documents forming part of quotation shall be returned immediately to the Contractor if the assignment is not placed.

 

3       Prices and Payments

3.1.      The prices M.A.C. System Solutions GmbH states or confirms shall govern the Contractors products. The prices apply net and ex works, excluding packaging and transportation insurance, which shall be charged separately. The packaging will be charged at cost. The packaging may not be returned.

3.2.      Additional services, such as for example, designs, drafts, light calculations, drawings, shall be charged for according to Contractors expenses and effort, unless the Contractor has otherwise agreed with the Customer.

3.3.      Payment must be received in full and without deductions in one of the accounts indicated by M.A.C. System Solutions GmbH within 14 days after the date of invoice. For all means of payment, the date of receipt of payment shall be the date on which the sum can be disposed of by M.A.C. System Solutions GmbH. If there is a delay in payment, M.A.C. System Solutions GmbH is entitled to charge default interest in the amount of eight per cent above the base interest rate.

3.4.      The Customer only has the right of retention and the right of set-off against the Contractors claims for payment if his counterclaims have been declared valid by a court of law or have been accepted by M.A.C. System Solutions GmbH.

3.5.      Payments shall first be used by the Contractor to clear older debts of the Customer. In the event that interest has already been incurred the Contractor shall be entitled to set-off the payments, first with the interest and finally with the principal claim.

3.6.      If it becomes apparent that M.A.C. System Solutions GmbH claims for payment are endangered because of a Customer´s poor financial capacity, then M.A.C. System Solutions GmbH is entitled to make immediately due and payable all claims arising out of the entire business relationship which are not yet due, and to the extent that M.A.C. System Solutions has already rendered the agreed deliveries and services.

 

4       Nature of Products

4.1.      The contractually agreed characteristics of the Contractors products are those properties and features which are specified in the offer and order confirmation. If M.A.C. System Solutions GmbH has shown or sent sample products to the Customer before entering into a contract, then the properties of the sample product apply as contractually agreed to characteristics. Additional or more far-reaching properties and features than those set forth in the Contractors offer and order confirmation are only valid as a contractually agreed to characteristic where they have been expressly agreed to. Any such agreement must be in writing.

4.2.      M.A.C. System Solutions GmbH is entitled to make subsequent changes as may be required by technical reasons related to the production process and which the Customer can reasonably be expected to accept. The same applies to changes resulting from a change made by the Contractors subcontractor. M.A.C. System Solutions GmbH is entitled to take into consideration further technical developments. However, M.A.C. System Solutions GmbH is not obligated to carry out such modifications to products already delivered.

4.3.      Product specifications set forth in documents other than the Contractors offer documents and order confirmation, including but not limited to illustrations and drawings, shall be regarded as rough indications only, from which M.A.C. System Solutions GmbH may deviate within the normal margin of variation to an extent the Customer may reasonably be expected to accept, unless the specifications are expressly defined as binding.

4.4.      Statements made by M.A.C. System Solutions GmbH concerning the characteristics of the products shall only constitute a guarantee for their characteristics or durability where the Contractor has expressly referred to them as a guarantee of characteristics or durability. If such a guarantee exists, then the rights of the Customer arise solely from the statement of guarantee. The statement of guarantee must be in writing.

4.5.      Upon the Customer’s purchase of products from M.A.C. System Solutions GmbH, the scope of the Contractors services includes neither the initial planning of the products nor advice consultation regarding their fitness for purpose for the Customer, unless the Contractor has expressly agreed otherwise with the Customer. Agreements regarding additional services must be in writing.

 

5       Customers Obligation to Cooperation

5.1.      The Customer shall create all prerequisites necessary for a proper completion of the order. The Customer shall name a technical professional who will be available for the Contractor to supply any necessary information, and who will make the decisions that are necessary to realize the order without delay. The Contractor shall involve the contact person of the Customer wherever necessary for executing the order.

5.2.      If services are carried out at the premises of the Customer he shall provide sufficient working means and work places to the employees of M.A.C. System Solutions GmbH. The Customer has no right to issue instructions to the employees of M.A.C. System Solutions GmbH.

5.3.      If the Customer has commissioned M.A.C. System Solutions GmbH with the design development and planning of specific products, the Customer shall provide a specifications sheet containing all the specifications which the products shall have. The specifications sheet must contain all the information required for the Contractors design and planning activity, and in particular information on the planned purpose of use of the products and on the quantity the Customer plans to purchase. The specifications sheet must be signed by the contracted parties with legally binding effect and must set forth the date of signature. This also applies to any changes made to the specifications sheet. M.A.C. System Solutions GmbH is willing, upon request, to assist the Customer with the preparation of the specifications sheet. However, the Customer shall be solely responsible for the completeness and the correctness of the specifications sheet.

5.4.      The Parties shall, by mutual consent, prepare a schedule for the rendering of the Contractors services and for the Customer’s cooperation. A condition of a due rendering of the Contractors services is, that all documents M.A.C. System Solutions GmbH requires in connection with design and planning activity (for example, specification sheet and drawings), shall be provided by the Customer in good time and in full.

5.5.      If the Customer subsequently wishes to make changes or modify the specifications sheet, then M.A.C. System Solutions GmbH will examine whether and under which conditions these changes and modifications are practicable. During the time this examination is carried out, the Contractors obligations to render services and to make deliveries are suspended. If the Customer’s request to change requires a comprehensive review, then M.A.C. System Solutions GmbH is entitled to charge the Customer for the work involved in this review. After M.A.C. System Solutions GmbH has completed the review, the Contractor will inform the Customer without delay whether he accept or reject the request for changes or for modification of the specifications. However, subsequent changes or modifications shall only become part of the contract if an agreement has been specifically concluded in their regard and if such agreement includes provisions regarding the adjustment of Contractors remuneration concerning his design and planning services, the unit prices for the products and the original periods for delivery and for services. Any such agreement for change or for modification of the specifications must be in writing.

5.6.      M.A.C. System Solutions GmbH will provide the Customer with the result of their plans in the format agreed to. If no specific format has been agreed upon, then the Contractor shall stipulate it. Design and planning services are completely and duly performed when the products designed by M.A.C. System Solutions GmbH are in accordance with the specifications set forth in the specifications sheet.

 

6       Periods of Delivery and Service, Transgression of Deadlines

6.1.      The agreed time periods shall not begin before the Customer has provided M.A.C. System Solutions GmbH with the documents it is required to provide, the necessary licenses from the authorities, releases, specifications/specifications sheet, agreed advance payments and any other cooperative efforts the Customer has agreed to.

6.2.      Supply and/or performance times shall be deemed observed when the Contractor notifies the Customer about his readiness for dispatch within the agreed deadlines and/or coordinates a date with him for rendering the performance.

6.3.      If deliveries or services are impeded by unforeseeable events which are beyond the Contractors control, then the periods of delivery or services affected by this event shall be extended by the duration of such impediment. In this case M.A.C. System Solutions GmbH is entitled to rescind the Contract and obligated to promptly inform the Customer about the fact that the delivery or service is not available, and to promptly reimburse it for any services in return which it may have provided.

6.4.      In the event the delivery period is extended or in the event M.A.C. System Solutions GmbH is released from his obligation, the Customer shall not be entitled to any claims for damages.

6.5.      Cancellation of the Agreement by the Customer based on statute shall be limited to cases where M.A.C. System Solutions GmbH is responsible for the delay. The Customer shall declare within a reasonable period of time whether he cancels the Agreement due to the delayed supplies or insists on the supplies to be carries out.

 

7       Delivery

7.1.      The delivery shall be effected ex works. This also applies in cases of deliveries free of shipping charges. When deliveries are effected ex works, M.A.C. System Solutions GmbH does not assume responsibility for shipping method.

7.2.      In case of shipment to foreign countries, M.A.C. System Solutions GmbH shall, upon request, provide specifications for material and weight. M.A.C. System Solutions may deviate from these specifications within the customary margin of variation, unless M.A.C. System Solutions has confirmed in writing that certain features are binding. M.A.C. System Solutions GmbH does not guarantee compliance with foreign packaging or customs regulations, etc.

 

8       Transfer of Risk

8.1.      Shipment shall be effected at the risk of Customer. The risk of accidental destruction and accidental deterioration shall be passed to the forwarder with the delivery, to the Customer at the latest when leaving the plant. If the shipment is delayed for reasons M.A.C. system Solutions GmbH is not responsible for, the passing of the risk shall be effected with the notification of the readiness to deliver.

8.2.      The selection of the adequate transportation means is incumbent on the Contractor. M.A.C. System Solutions GmbH will take out transport insurance only upon special agreement; in this case, the Customer shall bear the costs of this insurance.

8.3.      Delivered products, even if they have minor defects, shall be accepted by the Customer without compromising his rights arising from Article 9.

 

9       Acceptance testing and notification

9.1.      M.A.C. System Solutions GmbH must be notified of noticeable defects immediately, and at the latest within 10 business days after the products have been delivered. The complaint must detail the defects in writing. M.A.C. System Solutions GmbH must receive written notice of hidden defects immediately they have been discovered. Notice of such defect must also be sent to Contractor via facsimile or email on the day the notification is sent by post. The Customer's duty to inspect the delivered products and to give notice of defects also applies to products packaged for forwarding. The Customer may not make a claim for defects for which it has given late notice.

9.2.      A defect does not exist where the Customer has selected the products to be delivered himself and where it is later discovered that the products do not meet the Customer’s requirements.

9.3.      If notifications of defects are justified and made in a timely manner, the Customer’s claims shall, initially, be limited to a subsequent performance ("Nacherfüllung"). This provision shall not apply if such subsequent performance is unreasonable for the Customer. In case of subsequent performance, M.A.C System Solutions GmbH may either remedy the defects or redeliver the products. If the subsequent performance fails twice, or if the Contractor refuse to subsequently perform, the Customer shall be entitled to its other statutory rights in case of defects; provided however, that such rights shall be subject to the following paragraphs.

9.4.      The Customer has no right of rescission if the product only has minor defects.

9.5.      If the Customer has a claim for damages arising from defects, the exclusions and limitations of liability set forth in Article 10 shall govern.

9.6.      If only certain out of several delivered products are defective, the Customer’s potential legal right of rescission shall be limited to such defective products. This also applies if the products have been sold as a unit, unless the defective products cannot be separated from the other products without damaging them or the Customer proves that this would be unreasonable.

 

10    Warranty and Liability

10.1.    Under the German Product Liability Act (Produkthaftungsgesetz), M.A.C. System Solutions GmbH is fully liable for intentionally caused damages, fraudulent concealment of defects, damages resulting from a grossly negligent breach of a material contractual provision as well as for damages arising from personal injuries to life, body or health. M.A.C. System Solutions GmbH is also liable to the same extent in case of a guarantee.

10.2.    For damages caused by gross negligence, which are not covered by paragraph 10.1, the Contractors liability is limited to compensation for foreseeable damages typically arising out of this kind of agreement. In addition, in case of infringement of material contractual obligations caused by ordinary negligence, M.A.C. System Solutions GmbH shall only be liable for the compensation of foreseeable damages typically associated with this kind of agreement.

10.3.    M.A.C. System Solutions is not liable for damages caused by ordinary negligence, with the exception of the cases mentioned in paragraphs 10.1 and 10.2 above.

10.4.    The above-referenced limitations on and exclusions of liability shall also apply to the liability of the Contractors executive bodies, persons the Contractor employ in the performance of his duties, and/or vicarious agents.

10.5.    Further, the Customer has no claim against liability for defects where damage has arisen to the contracted products as a result of:

- unsuitable or incorrect use, defective installation or operation, alteration of the goods or replacement of parts of the goods by parts which do not correspond with the original specification, other defective or careless handling, natural wear and tear, use of unsuitable equipment or substitute materials,  or

- use outside the temperature ranges specified by the manufacturer or non-compliance with the manufacturer´s prescribed maintenance and service work which has to be carried out by technically trained personnel.

10.6.    Warranty shall not be assumed for test products not yet released but used in the development stage of the Customer, pre-series devices and/or prototypes. The compensation of damages caused to the Customer by the use of such unreleased products shall be excluded. Within his services, however, M.A.C. System Solutions GmbH shall assume liability that he will work carefully and professionally.

 

11    Withdrawel / Cancellation

11.1.    Within justified complaints all those products have to be remedied, newly delivered or newly rendered free of charge at the discretion of the Contractor that display a quality defect, provided that its cause already existed at the time the risk was passed. If the delivery or performance is subsequently rendered impossible for reasons the Contractor is responsible for, the Customer shall be entitled to withdraw from the Agreement. In the event of partial impossibility he shall be entitled to withdraw as regards the part of the contractual performance whose fulfillment has become impossible.

11.2.    In such cases, the Customer shall only be entitled to compensation in damages under the conditions stipulated in Article 10.

11.3.    If the expiry of usage rights is connected with the withdrawal from the contract or the cancellation, the Customer shall undertake to immediately return to M.A.C. System Solutions GmbH the original as well as all copies, partial copies or modified copies of software programs, specifications and other copy-righted documents of the Contractor or to destroy them upon prior agreement with the Contractor.

11.4.    The Customer’s rights to rescind the contract because of a breach of a duty not resulting from a defect in the products and for which the Contractor is not liable, are excluded.

If the delivery or performance becomes impossible for reasons the Customer is responsible for, if the Customer cancels the agreement without the right or reason to cancel or if Customer withdraws from the agreement, he shall replace Contractor any incurred expenses, costs and any other direct and indirect damages.

12    Limitation

12.1.    Claims asserted by the Customer because of a defect are subject to a limitation period of twelve month.

12.2.    All other contractual and further claims of the Customer as well as claims arising from a guarantee are also subject to a one-year limitation period.

12.3.    In deviation from the above paragraphs 1-2 the statutory periods of limitation shall apply to the Customer’s following claims:

 a) pursuant to the Product Liability Act and on account of damages resulting from personal injury to life, body, or health, or a material breach of contractual obligations; or

 b) due to damages which the Contractor himself or any of the persons he employs in the performance of their duties caused through an intentionally or grossly negligent breach of duty; or

c) due to fraudulent concealment of a defect.

12.4.    M.A.C. System Solutions GmbH claims against the Customer shall be subject to the statutory periods of limitation.

 

13    Retention of Title

13.1.    Until all claims have been fulfilled (including all balance claims out of the current account), which are due to the Contractor because of any current or future legal right against the Customer, the products remain the property of M.A.C. System Solutions GmbH.

13.2.    On behavior of Customer contrary to the agreement – in particular default in payment – or if the Contractors payment claims are endangered because of the Customer´s poor financial capacity M.A.C. System Solutions shall be entitled to withdraw from the agreement and to demand the reserved goods.

 

14    License for use of Software

14.1.    As far as in the products of Contractor purchased permanently by Customer software of Contractor is employed, Customer shall receive from Contractor the non-exclusive right, unlimited in time, to use the software for the application of the product according to agreement.

The term “software” shall include the computer software, the related media, printed material, application documentation, electronic operation instructions and online operating instructions. Unless the following rulings expressly state otherwise, the term “software” shall also include the updates and upgrades that go with the original version.

14.2.    The Contractor hereby grants a non-exclusive, non-transferable and non-assignable license to use the software incorporated into the products. The license is granted solely for the use of the Customer's own internal computing requirements and does not grant Customer any right, title or ownership in the licensed software or its documentation. This license does not include the right to make copies of software, nor to transfer the software or copies from the product to third parties, nor to extract, modify or incorporate any part of the software or source code, without prior written consent from M.A.C. System Solutions GmbH and payment of licensing fees. Customer may not reverse engineer, decompile, or disassemble the software. Contractor shall have no obligation to supply software upgrades (i.e. new versions or new or in-line releases) except in the case of a separate specific agreement to supply upgrades or payment of applicable fee for upgrades. Acceptance or use of the product ordered hereunder indicates acceptance of the terms and conditions of this license.

14.3.    Customer may run a data protection acc to codes of practice and create the necessary backups of the programs. Customer may not alter or remove any copyright notes of Contractor. Customer shall not be entitled to use the software in any other way than herein described. He shall not be entitled to rent or lease the software or to grant sublicences.

14.4.    With the end of the usage right limited in time or by effectiveness of a cancellation or rescission all usage rights in the software shall expire as well as any copies. Customer shall delete all stored programs from his computer unless he is obligated legally to a longer retention period.

 

15    Confidentiality and Secrecy

15.1.    The Customer is obligated to treat all commercial and technical details he gets to know through the business relationship with the Contractor strictly confidential. Documents and materials may only be disclosed to third parties with the express written consent of the contractor. The customer has to commit its staff to maintain secrecy towards third parties.

15.2.    Confidential are all information, facts, documents, data and/or knowledge, especially technical and/or economic information, construction documents, specifications, drawings, samples, prototypes, test results and/or any other know-how that Customer received as a result of negotiations and/or talks from the Contractor in writing, in text form or verbally. Confidential information are furthermore all compilations, files, calculations, experiences, technologies, electronic or visual data carriers, prices and/or conditions in which embodiment whatsoever. Confidential information comprises all copies made thereof.

15.3.    The obligation to secrecy shall remain effective after the termination of this agreement. It shall not expire until and insofar the know-how in the confidential information is in the public domain

15.4.    It is pointed out that personal data are stored, associated to the business relationship of MAC System Solutions GmbH with the Customer.

 

16    Choice of Law, Place of Performance, Place of Jurisdiction

16.1.    The contract and all business and legal relationship between M.A.C. System Solutions GmbH and any Customer are exclusively subject to the laws of Germany, notably the BGB/HGB.

16.2.    The sole place of performance for all obligations of the parties is the M.A.C. System Solutions GmbH place of business in Germany. This shall also be the Customer’s place of payment.

16.3.    Exclusive place of jurisdiction for both parties and for all disputes directly or indirectly arising from the contractual relationship shall be Hamburg, Germany, if the Customer is a businessman. This shall also apply in case of cross-border deliveries, for purposes of the international jurisdiction of the courts of Hamburg.

16.4.    However, M.A.C. System Solutions GmbH shall reserve the right to assert his claims at any permissible place of jurisdiction.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH

Version 01/2010

 

1          Geltungsbereich

1.1.     Für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der M.A.C. System Solutions GmbH (im folgenden Auftragnehmer“), auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2.     Ergänzende oder abweichende Bedingungen von Geschäftspartnern und Kunden, die den allgemeinen Geschäftsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH widersprechen, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, dass ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

 

2          Angebote und Vertragsabschluss

2.1.    Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch M.A.C. System Solutions GmbH, spätestens mit Übergabe der Produkte zustande.

2.2.    Maßgebend für den Inhalt eines Vertrages sind Angebot, Auftragsbestätigung und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart und schriftlich fixiert hat.

2.3.    An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Mustern, Modellen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine urheberrechtlichen Eigentumsrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen vom Kunden ausschließlich zu Angebotsprüfung genutzt und Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Unterlagen sind, sollte es nicht zur Auftragserteilung kommen, unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

 

3          Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.    Maßgebend für Produkte der M.A.C. System Solutions GmbH sind die vom Auftragnehmer genannten oder bestätigten Preise. Die Preise gelten netto ab Werk, exklusive Verpackung und Transportversicherung, welche gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

3.2.    Zusatzleistungen, wie z.B. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen werden nach Aufwand abgerechnet, ebenso Honorare, Fahrt- und Reisekosten, es sei denn, der Auftragnehmer hat mit dem Kunden etwas anderes schriftlich vereinbart.

3.3.    Zahlungen müssen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf einem der von M.A.C. System Solutions GmbH angegebenen Konten eingehen. Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem über den Betrag verfügt werden kann. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.

3.4.    Der Kunde ist zur Zurückbehaltung sowie zur Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis bestehen und diese rechtskräftig festgestellt oder von M.A.C. System Solutions GmbH anerkannt sind.

3.5.    Zahlungen wird M.A.C. System Solutions GmbH zunächst auf noch offen stehende ältere Forderungen gegen den Kunden anrechnen. Sind für diese bereits Zinsbelastungen entstanden, ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.6.    Wird eine Gefährdung der Zahlungsforderungen des Auftragnehmers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden erkennbar, ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Kunden sofort fällig zu stellen, sofern Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bereits erbracht sind.

 

4     Beschaffenheit der Produkte

4.1.    Als vereinbarte Beschaffenheit der Produkte und Leistungen von M.A.C. System Solutions GmbH gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in Angebot und Auftragsbestätigung genannt sind. Wurde dem Kunden vor Vertragsschluss Musterware vorgelegt, gelten die Eigenschaften der Musterware als vereinbarte Beschaffenheit. Andere bzw. weitergehende als im Angebot/Auftragsbestätigung genannten Eigenschaften gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich festgelegt und schriftlich fixiert werden.

4.2.    M.A.C. System Solutions GmbH behält sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Leistungen vorzunehmen, sofern sie aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich und dem Kunden zumutbar sind. Das Gleiche gilt für solche Änderungen, die sich aus einem Wechsel eines Unterlieferanten ergeben. Technische Weiterentwicklungen dürfen berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

4.3.    Produktbeschreibungen in anderen Unterlagen als Angebot/Auftragsbestätigung, wie etwa Abbildungen, Zeichnungen, u.ä. sind lediglich annähernde Angaben, von denen M.A.C. System Solutions GmbH innerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Schwankungsbreite in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen darf, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

4.4.    Erklärungen seitens M.A.C. System Solutions GmbH zur Beschaffenheit der Produkte stellen nur dann eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet ist. Die Rechte des Kunden im Garantiefall ergeben sich ausschließlich aus der Garantieerklärung. Die Garantieerklärung ist schriftlich niederzulegen.

4.5.    Erwirbt der Kunde Produkte und Leistungen von M.A.C. System Solutions GmbH, gehört zum Umfang der Leistungen weder die erstmalige Planung der Produkte noch eine Beratung über deren Zweckmäßigkeit für den Kunden, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Vereinbarungen über Zusatzleistungen sind schriftlich niederzulegen.

 

5          Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.    Der Kunde schafft alle nötigen Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Der Kunde benennt dazu einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer für Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft bzw. unverzüglich herbeiführen kann. Der Auftragnehmer wird den Ansprechpartner des Kunden einschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.

5.2.    Soweit Leistungen beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern von M.A.C. System Solutions GmbH ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von M.A.C. System Solutions GmbH nicht weisungsbefugt.

5.3.    Hat der Kunde M.A.C. System Solutions GmbH mit der Designentwicklung und Planung bestimmter Produkte beauftragt, hat der Kunde ein Lastenheft mit sämtlichen Spezifikationen zu erstellen, welche die Produkte aufweisen sollen. Das Lastenheft muss alle für die Design- und Planungstätigkeit erforderlichen Informationen, insbesondere auch über den geplanten Verwendungszweck der Produkte sowie die vom Kunden geplante Abnahmemenge enthalten. Das Lastenheft ist von beiden Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Das gilt auch für Änderungen des Lastenheftes. Auf Anforderung ist M.A.C. System Solutions GmbH bereit, den Kunden bei der Erstellung des Lastenheftes zu unterstützen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Lastenheftes ist jedoch allein der Kunde verantwortlich.

5.4.    Beide Vertragsparteien werden gemeinschaftlich einen Terminplan für die Erbringung der Leistungen sowie der Mitwirkungshandlungen des Kunden erstellen. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer ist die rechtzeitige und vollständige Übergabe sämtlicher für die Design- und Planungstätigkeit benötigter Unterlagen durch den Kunden z.B. Lastenheft, Angabe der genehmigenden Behörden o.ä.

 

5.5.    Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden und Abweichungen vom Lastenheft wird der Auftragnehmer daraufhin prüfen, ob und zu welchen Bedingungen sie durchführbar sind. Während der Überprüfungszeit ruhen die Leistungs- und Lieferungspflichten von M.A.C. System Solutions GmbH. Erfordert der Änderungswunsch des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, kann der Auftragnehmer dem Kunden den Überprüfungsaufwand berechnen. Nach erfolgter Überprüfung werden dem Kunden unverzüglich die Zustimmung oder Ablehnung durch M.A.C. System Solutions GmbH mitgeteilt. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen werden jedoch nur dann Vertragsinhalt, wenn hierüber ausdrücklich eine Vereinbarung getroffen wird und diese Vereinbarung auch Regelungen zur Anpassung der Vergütung bezüglich der Design- und Planungsleistungen, der Stückpreise der Produkte und der ursprünglichen Liefer- und Leistungsfristen enthält. Eine solche Abänderungsvereinbarung ist schriftlich festzuhalten.

5.6.    Der Auftragnehmer wird dem Kunden das Ergebnis seiner Planungen in vereinbarter Form übergeben. Sollte eine bestimmte Form nicht vereinbart sein, erfolgt die Bestimmung durch den Auftragnehmer. Design- und Planungsleistungen sind vollständig und ordnungsgemäß erbracht, wenn die von M.A.C. System Solutions GmbH entworfenen Produkte den Spezifikationen des Lastenheftes entsprechen.

 

6          Liefer- und Leistungsfristen, Fristüberschreitungen

6.1.    Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen/Lastenheft, vereinbarten Anzahlungen oder sonstigen Mitwirkungsleistungen des Kunden.

6.2.    Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt.

6.3.    Bei Eintritt von nicht vorhersehbaren und von M.A.C. System Solutions GmbH nicht zu vertretenden Liefer- oder Leistungshindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht. M.A.C. System Solutions GmbH ist in diesem Fall zur Lösung des Vertrages berechtigt und hierbei verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten.

6.4.    Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

6.5.    Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von M.A.C. System Solutions GmbH zu vertreten ist. Der Kunde ist dann verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.

 

7          Lieferung

7.1.    Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Dies gilt auch in Fällen frachtfreier Lieferung d.h. in diesem Fall wird keine Verantwortung für die Verfrachtung übernommen.

7.2.    Für Sendungen ins Ausland werden auf Wunsch Material- und Gewichtsspezifikationen von M.A.C. System Solutions GmbH geliefert. Innerhalb der beim Auftragnehmer üblichen Schwankungsbreite bleiben Abweichungen hiervon vorbehalten, soweit M.A.C. System Solutions GmbH nicht einzelne Merkmale schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- oder Zollvorschriften usw. übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

 

 

8          Gefahrübergang

8.1.    Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, d.h. die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Produkte geht mit Übergabe der Produkte an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die M.A.C. System Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

8.2.    Die Wahl eines, dem Zweck angemessenes, geeigneten Verkehrsmittels trifft der Auftragnehmer. Eine Transportversicherung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung wobei der Kunde in diesem Fall die Versicherungskosten zu tragen hat.

8.3.    Angelieferte Produkte sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.

 

9          Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1.    Erkennbare Mängel müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung schriftlich gerügt werden. Die Rüge hat die Mängel im Einzelnen zu bezeichnen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge ist M.A.C. System Solutions GmbH am Tag ihrer postalischen Absendung zugleich auch per Telefax oder E-Mail zu übersenden. Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für zum Weitertransport verpackte Produkte. Auf verspätet gerügte Mängel kann sich der Kunde nicht berufen.

9.2.    Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde die gelieferten Produkte selbst ausgewählt hat und sich später herausstellt, dass sie seinen Bedürfnissen nicht entsprechen.

9.3.    Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen beschränken sich die Ansprüche des Kunden zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Im Falle der Nacherfüllung steht M.A.C. System Solutions GmbH das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, stehen dem Kunden seine sonstigen gesetzlichen Rechte bei Mängeln vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze zu.

9.4.    Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.

9.5.    Für die Schadenersatzansprüche des Kunden bei Mängeln gelten die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in Ziffer 10.

9.6.    Sind von mehreren gelieferten Produkten nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden auf diese. Dies gilt auch, wenn die Produkte als zusammengehörend verkauft wurden, es sei denn, die mangelhaften können von den übrigen nicht ohne Beschädigung getrennt werden oder der Kunde weist nach, dass das für ihn unzumutbar wäre.

 

10       Gewährleistung und Haftung

10.1.  M.A.C. System Solutions GmbH haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aufgrund grob fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In demselben Umfang haftet M.A.C. System Solutions GmbH auch im Falle einer Garantie.

10.2.  Für grob fahrlässig verursachte Schäden, die nicht unter Abs. 10.1. fallen, haftet M.A.C. System Solutions GmbH beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet M.A.C. System Solutions GmbH nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

10.3.  Außer in den in Absatz 10.1. und 10.2. genannten Fällen haftet M.A.C. System Solutions GmbH für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.

10.4.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch für die Haftung der Organe, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

10.5.  Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mängelhaftung, wenn an den Produkten und Leistungen ein Schaden entsteht durch:

 - ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Abänderung der Ware oder Auswechslung von Teilen derselben, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, sonstige fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder

- Nutzung außerhalb der von M.A.C. System Solutions GmbH aufgestellten Produktspezifikation bzw. Nichteinhaltung der von M.A.C. System Solutions GmbH vorgeschriebenen Wartung und die Pflege durch fachlich geschultes Personal.

10.6.  Gewährleistung wird nicht für im Entwicklungsstadium vom Kunden eingesetzte, noch nicht freigegebene Testprodukte, Vorseriengeräte und/oder Prototypen übernommen. Der Ersatz von Schäden, die dem Kunden aus dem Einsatz solcher nicht freigegebenen Produkte entstehen ist ausgeschlossen. Im Rahmen seiner Dienstleistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr dafür, dass er sorgfältig und fachgerecht arbeitet.

 

11       Rücktritt und Kündigung

11.1.  Im Rahmen berechtigter Mängelrügen sind alle Produkte nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist.

11.2.  Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter dem im Abschnitt 10 genannten Voraussetzungen zu.

11.3.  Ist mit dem Rücktritt vom Vertrag das Erlöschen von Nutzungsrechten verbunden, ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien, Teilkopien oder geänderte Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben oder nach Absprache mit diesem zu vernichten.

11.4.  Rechte des Kunden, sich wegen einer nicht in einem Mangel der Produkte bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, die M.A.C. System Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen. Wird die Vertragserfüllung aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat unmöglich, kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsrechtes oder tritt vom Vertrag zurück, hat der Kunde M.A.C. System Solutions GmbH sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstige mittelbare und unmittelbare Schäden zu ersetzen.

 

12       Verjährungsfristen

12.1.  Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb von 12 Monaten.

12.2.  Ebenfalls in einem Jahr verjähren alle übrigen vertraglichen und sonstigen Ansprüche des Kunden sowie die Ansprüche aus einer Garantie.

12.3.  Abweichend von den vorstehenden Absätzen 1-2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für folgende Ansprüche des Kunden:

 a) nach dem Produkthaftpflichtgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten,

 b) wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen,

 c) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,

12.4.  Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13       Eigentumsvorbehalt

13.1.  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die M.A.C. System Solutions GmbH gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleiben die Produkte aus den Lieferungen Eigentum von M.A.C. System Solutions GmbH.

13.2.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden -insbesondere Zahlungsverzug- oder bei Gefährdung der Zahlungsforderungen des Auftragnehmers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

 

14       Software- Lizenz

14.1.  Soweit in den vom Kunden dauerhaft erworbenen Produkten des Auftragnehmers Software von M.A.C. System Solutions GmbH zum Einsatz kommt, erhält der Kunde das zeitlich nicht beschränkte Recht, die Software zur vertragsgemäßen Nutzung des Produktes zu verwenden. Der Begriff „Software“ schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentationen sowie elektronische Betriebsanleitungen mit ein. Vom Begriff „Software“ sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben, auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst.

14.2.  M.A.C. System Solutions GmbH gewährt eine einfache, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der Software, die Bestandteil der Produkte ist. Die Lizenz wird ausschließlich zur Nutzung im Rahmen des internen Bedarfs des Käufers gewährt und überträgt dem Käufer keine Rechte, Titel oder Eigentumsrechte an der lizenzierten Software oder der zugehörigen Dokumentation. Diese Lizenz berechtigt ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der M.A.C. System Solutions GmbH und die Zahlung von Lizenzgebühren weder zur Vervielfältigung der Software und zur Weitergabe der Software oder von Kopien des Produktes an Dritte noch zur Extraktion, Modifizierung oder Einbinden eines Teils der Software oder des Quellcodes. Dem Käufer ist eine Rückentwicklung, Dekompilierung oder Disassemblierung der Software untersagt. M.A.C. System Solutions GmbH ist nicht verpflichtet, Software-Upgrades (d. h. neue Versionen, Releases oder Inline-Releases) zu liefern, sofern in einer separaten Sondervereinbarung nicht die Lieferung von Upgrades oder die Zahlung von Upgrade-Gebühren festgelegt ist. Durch die Annahme oder die Verwendung des unter den vorliegenden Bedingungen bestellten Produkts stimmt der Käufer diesen Allgemeinen Bedingungen und den Lizenzbedingungen zu.

14.3.  Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke vom Auftragnehmer nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu vermieten, zu verleasen oder Unterlizenzen zu vergeben.

14.4.  Mit dem Ende eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts, erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software, einschließlich eventueller Kopien. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.

 

15       Vertraulichkeit und Geheimhaltung

15.1.  Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit M.A.C. System Solutions GmbH bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien dürfen Dritten nicht bzw. nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von M.A.C. System Solutions GmbH zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat seine Mitarbeiter zur Geheimhaltung gegenüber Dritten zu verpflichten.

15.2.  Vertraulich sind alle nicht allgemein zugänglichen Informationen, Tatsachen, Unterlagen, Daten und Kenntnisse, insbesondere technische und/oder wirtschaftliche Informationen, Konstruktionsunterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Testergebnisse und/oder sonstiges Know-how, die der Kunde in oder als Folge von Verhandlungen vom Auftragnehmer erhält, gleichgültig ob schriftlich, mündlich oder auf elektronischen Datenträgern.

Vertrauliche Informationen sind zudem sämtliche Zusammenstellungen, Dateien, Berechnungen, Erfahrungen, Technologien, elektronische oder visuelle Datenträger, Preise oder Konditionen. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellte Kopien.

15.3.  Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den vertraulichen Informationen enthaltene Know-how allgemein bekannt geworden ist.

15.4.  Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung von M.A.C. System Solutions GmbH mit dem Lieferanten zusammenhängen.

 

16       Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

16.1.  Für die gesamten Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen M.A.C. System Solutions GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, namentlich des BGB/HGB.

16.2.  Alleiniger Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien ist der Geschäftssitz von M.A.C. System Solutions GmbH. Dieser ist auch Zahlungsort für den Kunden.

16.3.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen- ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen in Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Hamburger Gerichte.

16.4.  M.A.C. System Solutions GmbH behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.


Allgemeine Einkaufsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH

Version 01/2010

 

1.         Geltungsbereich

1.1.    Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferaufträge, Lieferungen und Leistungen an die M.A.C. System Solutions GmbH (im folgenden „Besteller“) soweit nicht mit dem Lieferanten ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen und schriftlich fixiert wurden.

1.2.    Abweichende Bedingungen des Lieferanten, die den Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der M.A.C. System Solutions GmbH widersprechen, gelten nur, sofern ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

 

2.         Bestellungen und Vertragsschluss

2.1.    Anfragen sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindliche Bestellung gekennzeichnet sind und schriftlich erfolgen. Alle Verträge kommen erst mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

2.2.    Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

2.3.    Die M.A.C. System Solutions GmbH ist berechtigt, eine Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn diese vom Lieferanten nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt wird.

 

3.         Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.    Der in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung genannte Preis ist ein verbindlicher Festpreis, der sämtliche Aufwendungen die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Lieferung und Leistung stehen, umfasst.

3.2.    Rechnungen sind mit separater Post einzureichen. Sie müssen die Bestellnummer des Bestellers angeben.

3.3.    Zahlungen erfolgen nach Waren- und Rechnungseingang gemäß folgender Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto oder wahlweise nach 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.

3.4.    Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist der Besteller berechtigt, Zahlungen aus Forderungen der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung zurückzuhalten.

 

4.         Liefer- und Leistungsfristen, Fristüberschreitungen

4.1.    Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, sind diese dem Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.2.    Im Falle eines Lieferverzuges ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, die Annahme zu verweigern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, sofern das Interesse des Bestellers an der Erfüllung des Liefervertrages durch den Verzug entfallen ist bzw. eine Nachfrist gesetzt wurde, die ungenutzt verstrichen ist. Die durch den Verzug entstehenden Schäden/Kosten, insbesondere durch eine evtl. notwendig gewordene anderweitige Eindeckung, sind vom Lieferanten zu tragen.

4.3.    Zum Rücktritt ist M.A.C. System Solutions GmbH auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.

4.4.    Die Annahme verspäteter Lieferungen und/oder Leistungen stellt keinen Verzicht auf vertragliche und gesetzliche Ansprüche dar. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen unzureichender Vertragserfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten sich M.A.C. System Solutions GmbH bis zur Schlusszahlung vor.

 

4.5.    Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist ausgeschlossen. Sofern im Einzelfall keine berechtigten Interessen des Bestellers entgegenstehen, kann jedoch einer vom Lieferanten beabsichtigten Forderungsabtretung zugestimmt werden.

4.6.    Der Besteller ist berechtigt, bestehende Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen bzw. ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

 

5.         Lieferung

5.1.    Lieferungen haben durch den Lieferanten DDP (nach Incoterms) und rechtzeitig vor Ablauf der Lieferfrist an die vom Besteller genannte Lieferadresse zu erfolgen. Sind die Kosten des Transports aufgrund einer abweichenden Vereinbarung vom Besteller zu tragen, ist der Lieferant zur Wahl der kostengünstigsten Versandart und zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet. Die Mehrkosten einer beschleunigten Beförderung, (z.B. Expresszuschlag, Luftfrachtkosten, etc.) die durch eine verspätete Versendung veranlasst sind, werden vom Lieferanten getragen.

5.2.    Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Auf Lieferschein und Rechnung müssen die vollständigen Bestelldaten, insbesondere Bestellnummer sowie Lieferinhalt nach Art und Menge ersichtlich sein.

5.3.    Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für die M.A.C. System Solutions GmbH erstellten Programmen ist auch das Programm im Quellformat zu liefern.

5.4.    Lieferungen vor Fälligkeit bedürfen der Zustimmung des Bestellers. Die Fälligkeit der Zahlungsansprüche des Lieferanten tritt auch im Falle einer vorgezogenen Lieferung frühestens zu dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt ein.

5.5.    Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten für die Zeit ihrer Dauer nur, wenn die jeweiligen Umstände dem Besteller unverzüglich mitgeteilt werden und der Lieferant sich zu diesem Zeitpunkt nicht bereits im Verzug befindet.

 

6.         Liefermengen

Die Liefermengen dürfen nur mit Zustimmung der M.A.C. System Solutions GmbH unter- oder überschritten werden. Für die Berechnung und Zahlung sind die von der Wareneingangskontrolle des Bestellers festgestellten Mengen verbindlich.

 

7.         Technische Unterlagen

7.1.    Sind zur Handhabung, Be- und/oder Verarbeitung der bestellten Waren technische Unterlagen (Montage- und Betriebsanleitungen, Verarbeitungs- und Gebrauchsanweisungen etc.) erforderlich, hat der Lieferant diese unaufgefordert und rechtzeitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, Be- und/oder Verarbeitung entstehen. Dieses gilt auch für Folgeschäden.

 

8.         Gefahrübergang und Eigentumsrechte

8.1.    Mit Eingang der Lieferung/Leistung bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift geht die Gefahr auf diesen über.

8.2.    Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf M.A.C. System Solutions GmbH über. Jeder verlängerte/erweiterte Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten ist ausgeschlossen. Eine vor Eigentumsübergang erfolgte Be- und/oder Verarbeitung behält sich M.A.C. System Solutions GmbH vor.

 

9.         Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1.    Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt.

Für Lieferungen/Leistungen, bei denen Mängel nicht sofort erkennbar sind oder deren vertragsgemäße Beschaffenheit nicht unmittelbar nach Lieferung festgestellt werden kann, wird das Recht zur Mängelrüge bis zur vollständigen Be-/Verarbeitung vorbehalten. Verborgene Mängel werden unverzüglich angezeigt, sobald diese während des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Einwand der verspäteten Mängelrüge (§§ 377, 378 HGB) ist für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel ausgeschlossen.

9.2.    Wird mangelhafte Ware durch den Besteller zurückgesendet, so ist dieser berechtigt, den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich M.A.C. System Solutions GmbH vor, der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

 

10.      Gewährleistung und Haftung

10.1.  Bei mangelhaften Lieferungen/Leistungen bzw. solchen, denen vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen, ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, eine unverzügliche Nachlieferung mangelfreier Waren zu verlangen. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist M.A.C. System Solutions GmbH berechtigt, sofort die in Ziffer 10.2. vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

10.2.  Wird der Mangel innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so kann M.A.C. System Solutions GmbH nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz verlangen.

10.3.  In dringenden Fällen (bspw. bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs der Mängelbeseitigung ist der Besteller berechtigt, nach vorhergehender Information auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwaige dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Mängel sofort beseitigt werden müssen, um eigenen Lieferverzug seitens des Bestellers zu vermeiden.

10.4.  Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände einschließlich deren bestimmungsgemäßer Verwendung und die von ihm zu erbringenden Leistungen keine Schutzrechte Dritter (Patente, Urheberrechte, wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz) verletzen. Falls für die vom Lieferanten geschuldete Lieferung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, M.A.C. System Solutions GmbH hierüber zu informieren.

10.5.  Hat ein Mangel der gelieferten Gegenstände oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zur Folge, dass der Besteller von einem seiner Abnehmer oder von Dritten nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller in voller Höhe zu entlasten.

10.6.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt mindestens 12 Monate und endet nicht vor der Verjährung der im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinen Abnehmern bestehenden Gewährleistungsansprüchen, spätestens aber 24 Monate nach Lieferung durch den Lieferanten.

10.7.  M.A.C. System Solutions GmbH akzeptiert keine inhaltlichen oder summenmäßigen Haftungsbeschränkungen des Lieferanten für den Fall des Verzuges oder der Schlechterfüllung bzw. des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

10.8.  Hat der Lieferant nach Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen des Bestellers zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung/Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung/Leistung von den

Anforderungen abweichen, stehen M.A.C. System Solutions GmbH die in Ziffer 10.2. genannten Rechte sofort zu.

10.9   Die gesetzlichen Rechte bleiben durch die vorangegangenen Bestimmungen unberührt.

 

 11.      Sicherheit und Umweltschutz

11.1.  Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

11.2.  Die Sicherheitsdatenblätter sind bereits mit den Angeboten und bei der jeweiligen Erstbelieferung mit dem Lieferschein (mindestens in Deutsch oder Englisch) abzugeben.

Hinweise über Überschreitungen von Stoffeinschränkungen und Lieferung von Verbotsstoffen sind uns umgehend mitzuteilen.

 

12.      Materialbeistellungen und Fertigungsunterlagen

12.1.  Die vom Besteller gelieferten Materialbeistellungen (Werkzeuge, Fertigungsmittel) und Fertigungsunterlagen (Technische Unterlagen, Werknormblätter, Zeichnungen, Pläne) gehen nicht in das Eigentum des Lieferanten über. Sie sind von diesem mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu kennzeichnen, unentgeltlich getrennt zu lagern und zu verwalten. Die unter Verwendung von Materialbeistellungen / Fertigungsunterlagen hergestellten Liefergegenstände sind in gleicher Weise zu verwahren. Bei Zugriffen Dritter ist der Besteller unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.

12.2.  Sämtliche zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben das Eigentum der M.A.C. System Solutions GmbH; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben erhalten. Die Unterlagen - einschließlich aller angefertigten Duplikate - sind unmittelbar und unverzüglich nach Ausführung der Bestellung zurück zu geben.

12.3.  Die Verwendung von Materialbeistellungen und Fertigungsunterlagen durch den Lieferanten darf nur zum Zwecke der Erfüllung der Lieferansprüche an M.A.C. System Solutions GmbH erfolgen. Verarbeitung oder Umbildung dieser Materialien erfolgen stets für den Besteller als Hersteller i. S. d. § 950 BGB. Der Besteller wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Leistungen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem Besteller Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht und geht mit Bezahlung vollständig in das Eigentum von M.A.C. System Solutions GmbH über.

 

13.      Vertraulichkeit und Geheimhaltung

13.1.  Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und die eigenen Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung gegenüber Dritten zu verpflichten.

13.2.  Die Herstellung und Bearbeitung der vom Lieferanten gefertigten Zeichnungen, Muster, Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen erfolgt für den Besteller als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die hierdurch entstehenden Kosten nicht oder nur zum Teil von M.A.C. System Solutions GmbH getragen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller das Eigentum an diesen Gegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen und sie jederzeit, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags an uns herauszugeben.

13.3.  Der Hersteller ist verpflichtet, die vorstehenden Verpflichtungen auch seinen Unterlieferanten aufzuerlegen.

13.4.  Die Schaustellung von speziell für M.A.C. System Solutions GmbH gefertigten Erzeugnissen gegenüber Dritten, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

13.5.  Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung von M.A.C. System Solutions GmbH mit dem Lieferanten zusammenhängen.

 

 14.      Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

14.1. Für die gesamten Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen M.A.C. System Solutions GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 14.2.  Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.

 14.3.  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten –auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen– ist Hamburg, Bundesrepublik Deutschland. M.A.C. System Solutions GmbH hat jedoch das Recht, den Lieferanten auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten bzw. bei jedem anderen Gericht zu verklagen, das aufgrund des EuGVÜ oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständig ist.

 14.4. Schlussbestimmungen 

Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle früheren Einkaufsbedingungen des Bestellers sind durch diese aktuelle Version aufgehoben.